Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

StVollzG NRW

§ 106 Befugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/106#abs-1 (1) Die Mitglieder der Beiräte können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen von Gefangenen und Bediensteten entgegennehmen. Sie können die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen sowie sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Behandlung unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/106#abs-2 (2) Die Mitglieder der Beiräte können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel mit ihnen werden nicht überwacht.

§ 105 § 107